.1 Im Sinne dieses Codes bedeutet Kohle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs Kohle, die in einem Herstellungs- oder Fertigungsverfahren erzeugt und nicht in einem geologischen Prozess gebildet und durch Abbau gewonnen wurde. Unter diese Eintragung fallende Kohle wird durch Pyrolyse eines organischen Stoffes wie Knochen, Bambus, Kokosschale, Jute oder Holz hergestellt.

.2 Die UN-Prfung N.4 gem Abschnitt 33.4.6 des Handbuchs Prfungen und Kriterien darf nicht verwendet werden, um Kohle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (UN 1361) von den Vorschriften dieses Codes auszunehmen.

.3 Ohne Prfung muss der Stoff mindestens Verpackungsgruppe III zugeordnet werden.

.4 Sofern von der zustndigen Behrde nichts anderes zugelassen ist, gelten die folgenden Vorschriften:
.1 nach der Herstellung muss der unverpackte Stoff fr mindestens 14 Tage der Witterung ausgesetzt werden (abgedeckte Lagerung im Freien), bevor er versandfertig verpackt
wird, oder
.2 nach der Pyrolyse muss der unverpackte Stoff bedampft und gekhlt werden und der Stoff muss unter Schutzgasatmosphre (z. B. Stickstoff) verpackt werden; die Versandstcke mssen dann vor der Befrderung fr mindestens 24 Stunden locker abgedeckt oder im Freien gelagert werden.

.5 Der Stoff darf nur in Verpackungen verpackt werden, wenn die Temperatur des Stoffes am Verpackungstag 40 C nicht berschreitet.

.6 Bei Stauung in einer Gterbefrderungseinheit muss in dieser ein Freiraum oberhalb der Ladung von mindestens 30 cm eingehalten werden, und
.1 die Stauhhe des Versandstcks (der Versandstcke) in der Einheit sollte 1,5 m nicht berschreiten, oder
.2 die Blockgre der Versandstcke sollte 16 m nicht berschreiten und es sollte ein Mindestabstand von 15 cm zwischen den Blcken eingehalten werden.